Allgemeine Geschäftsbedingungen:


1. Geltungsbereich
Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen der BGI Baugrundinstitut Stephan Beratende Ingenieure PartG mbB und deren Auftraggeber (AG) geschlossenen Vertrages. Anderslautende mündliche Vereinbarungen oder sonstige Abweichungen - besonders anderslautende Bedingungen des AG - gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch die BGI. Sind Teile der allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, bleibt der Rest hiervon unberührt.

2. Leistungsumfang
Die BGI entnimmt Boden- und Wasserproben, untersucht diese, sowie allgemein Boden bzw. Untergrundverhältnisse nach den in Normen, technischen und sonstigen maß-gebenden Vorschriften festgesetzten Verfahren. I.d.R. enthält die Leistung die Erstellung eines Gutachtens, Prüf- oder Untersuchungsberichtes. Letztere mit einer Zusammenstellung der Meß- bzw. Untersuchungs-ergebnisse sowie einer kurzen Beurteilung. Ohne Bestehen einer Verpflichtung oder anderweitigen Vereinbarung werden Proben i.d.R. ein halbes Jahr aufbewahrt. Im Zuge von Prüfberichten entnommene Proben werden gleich entsorgt.

3. Behandlung von Untersuchungsergebnissen
Die Weitergabe von Untersuchungsergebnissen und deren Verwertung durch die BGI darf nur mit Zustimmung des AG erfolgen. Die Weitergabe von Prüf- und Untersuchungsergebnissen durch den AG darf nur vollständig im Original oder als dessen Vervielfältigung erfolgen. Jede auszugsweise Vervielfältigung sowie jede Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die BGI. Sofern sich aus Prüf- oder Untersuchungsergebnissen Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit ergeben, ist die BGI berechtigt, hiervon - neben dem AG - die zuständigen Behörden zu unterrichten.

4. Vergütung
In der Regel erfolgt die Vergütung von Leistungen auf der Grundlage fester Gebührensätze nach der jeweils gültigen BGI-Gebührenordnung (GO). Für Ortsbesichtigungen, Probenahmen und Fahrtzeiten wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Sofern keine pauschale Regelung erfolgt, werden Fahrzeug-bzw. Reise-kosten, Spesen etc. gesondert in Rechnung gestellt. Bei Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit erhöhen sich die Gebühren um 100 %. Die jeweils gültige GO ist Vertragsbestandteil, unter www.bgi.de im Internet hinterlegt, und wird dem AG nur auf Anforderung zugesandt.

5. Zahlung
Rechnungen sind 14 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Werden innerhalb 10 Tagen keine Einwände erhoben, gelten die Rechnungen als vollinhaltlich anerkannt.

6. Haftung
Die Haftung der BGI als Partnerschaft und der einzelnen Partner erfolgt nach dem Partnerschaftsgesetz - PartGG §8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft.

Die Haftung der BGI beschränkt sich auf vorsätzlich und grob fahrlässige Verletzungen der Sorgfaltspflicht. Sie ist außerdem auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt und wird summenmäßig durch die Deckungssummen der von der BGI genommenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt:

Sach- und Vermögensschäden:  EUR 1,5 Mio

Personenschäden: EUR 3,0 Mio

Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche aus Schäden oder Mängeln, die bei der Entnahme von Proben an Bauwerken, Teilen davon oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden.

Für das Betretungsrecht sorgt der AG. Ebenso ist durch den AG die Lage von Kabel- und sonstigen Versorgungsleitungen festzustellen und in einem Lageplan anzugeben. Die BGI haftet in keinem Fall für Ersatzansprüche Dritter. Der AG stellt die BGI ausdrücklich von solchen Ansprüchen frei.

Für mündliche Auskünfte wird nicht gehaftet.

Für die Echtheit und ordnungsgemäße Entnahme von Proben wird nur gehaftet, wenn diese von der BGI entnommen wurden.

7. Verjährung
Haftungsansprüche gegen die BGI verjähren zwei Jahre nach Zustellung des Berichtes.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Kelheim wird als Gerichtsstand vereinbart, wenn die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei

a) nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

b). keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,

c). Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff) geltend gemacht werden.

Kelheim wird auch im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO als Gerichtsstand vereinbart.

Erfüllungsort ist Bad Abbach.
Diese Webseite arbeitet mit Cookies. Wenn Sie mehr erfahren möchten, lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.